Anwaltsgebühren

Die Gebühren Ihres Anwalts - Ein kurzer Leitfaden

Um Sie über das in Ihrer Angelegenheit maßgebliche Gebührenrecht zu unterrichten, erlauben wir uns, Ihnen mit diesem Leitfaden einen Kurzüberblick an die Hand zu geben, ohne dabei den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen.

Gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Anwaltshonorars in Deutschland ist seit dem 01. Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Berechnung des Anwaltshonorars ist entgegen der weit verbreiteten Meinung nicht von der Anzahl der geschriebenen Briefe oder dem zeitlichen Aufwand abhängig, sondern setzt sich aus zwei Faktoren zusammen, nämlich dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

Maßgebend für den Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist Ihr wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung oder Gewerbeerlaubnis) bemisst sich der Gegenstandswert teils nach besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils ist er aber auch der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird zwischen der rein internen Tätigkeit (nur gegenüber dem Mandanten), beispielsweise Ihrer Beratung oder der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens, der außergerichtlichen Tätigkeit nach außen hin (gegenüber dem Mandanten, dem Gegner und Dritten), beispielsweise die Korrespondenz mit Ihrem Gegner, und der gerichtlichen Tätigkeit unterschieden.

Zum 01.07.2006 sind die bisherigen Gebührentatbestände für die Beratung oder ein Gutachten entfallen. An Stelle dessen gilt seitdem die Vorschrift des § 34 RVG. Danach soll der Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung treffen. Hierüber werden Sie im Rahmen des Mandantengesprächs entsprechend informiert. Aber auch wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wird, erhält der Anwalt für die Beratung oder ein Gutachten eine Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Bei der außergerichtliche Tätigkeit nach außen hin, erhält der Anwalt eine sogenannte Geschäftsgebühr

  • eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert) für die Bearbeitung der Angelegenheit als solche. Wird anschließend über denselben Gegenstand noch ein gerichtliches Verfahren geführt, wird diese Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührenssatz von 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.
  • eine Einigungsgebühr (1,5), wenn der Anwalt bei dem Abschluß eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde, mitgewirkt hat.

Wird der Anwalt zusätzlich oder nur mit der gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt, so erhält er für die erste Instanz zwischen einer 1,3 Gebühr und höchstens 4,0 vollen Gebühren. Welche Art von Gebühr anfällt, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab:

  • eine 1,3 Verfahrensgebühr fällt grundsätzlich bei Einreichung der Klage bzw. Anzeige der Vertretung bei Gericht an;
  • eine 1,2 Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind;
  • eine 1,5 Einigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsstreit unter anwaltlicher Mitwirkung verglichen wird.

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr beträgt 1,3. Werden in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten, so erhöht sich die Geschäfts- und/oder Verfahrensgebühr für jeden zusätzlichen Auftraggeber um eine 0,3 Gebühr.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt eine Post- und Telekommunikationspauschale von max. 20,00 € und ggf. eine Dokumentenpauschale, bspw. für die Anfertigung von Kopien. Außerdem muss natürlich die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es deshalb wichtig, vor dem Besuch bei Ihrem Anwalt zu überlegen, ob nur eine Erstberatung gewünscht wird, ob der Anwalt die Sache außergerichtlich weiterbetreiben soll und/oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen soll.

Vom Kostenrisiko befreit natürlich die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung, die vom Mandanten und Versicherungsnehmer oder aber durch den Anwalt eingeholt wird.

Die Rechtsschutzversicherung tritt in dem Umfang ein, in dem Sie sich versichert haben. Um eine sog. Deckungszusage zu erhalten, muss der Versicherungsnehmer oder aber Ihr Anwalt dem Rechtsschutzversicherer ausführlich den Sachverhalt darstellen. Die Versicherung übernimmt also möglicherweise bei rechtzeitiger Anfrage und Deckungszusage alle anfallenden Kosten für die Beratung, die außergerichtliche bzw. gerichtliche Tätigkeit, wenn Sie keine Selbstbeteiligung im Versicherungsvertrag vereinbart haben. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich und ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

Aber auch in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten: Mit der Übernahme eines Mandats hat der Anwalt nicht die Pflicht, sich um die Übernahme seiner Kosten durch die Rechtsschutzversicherung zu bemühen. Oft gestaltet sich nämlich gerade die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer als sehr umfangreich und zeitaufwendig. Diese anwaltliche Tätigkeit kann gegenüber dem Mandanten gesondert berechnet werden.

Auszug aus der Anwaltsgebührentabelle RVG (PDF)

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