Gesellschaftsrecht
Gesetz zur Mordernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG)
Das seit langem angekündigte „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (kurz MoMiG) wird voraussichtlich ab 01. November 2008 in Kraft treten. Neben weiteren Änderungen im GmbH–Recht hat vor allem die neu geschaffene „Mini-GmbH“ oder auch „1-Euro-GmbH“ viele Vorschußlorbeeren erhalten, und wird als Alternative zu der in den letzten Jahren verbreitet anzutreffenden englischen Limited angepriesen. Auf den ersten Blick scheinen die Vorteile, die die neue Gesellschaftsform insbesondere für Existenzgründer bietet, auch in der Tat verlockend:
- Die Gesellschaft kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet und damit die persönliche Haftung auf diesen Betrag beschränkt werden.
- Das Gesetz sieht eine Mustersatzung (den Gesellschaftsvertrag) in vereinfachter Form vor, die nur wenige Regelungen enthält, was die Gründung vereinfacht.
- Die Gründung muss zwar notariell beurkundet werden; aufgrund des geringen Mindestkapitals werden die Kosten jedoch niedrig ausfallen (man rechnet derzeit mit ca. 30,00 EUR an Notarkosten und ca. 100,00 EUR an Gerichtsgebühren für die Handelsregistereintragung).
- Bis zu 3 Gesellschafter können sich an der Gesellschaft beteiligen.
Bei näherem Hinsehen erweisen sich die gepriesenen Vorteile aber als zwiespältig:
- Erfahrene Praktiker fürchten, dass die Mini-GmbH im Geschäftsverkehr auf wenig Akzeptanz, ja Ablehnung stoßen wird. Überspitzt ausgedrückt: Wer will mit einer Gesellschaft Geschäfte machen, die nach dem Kauf einer Briefmarke eigentlich Insolvenz anmelden muß, weil ihr Stammkapital aufgebraucht und sie außerdem zahlungsunfähig ist?
- Diesen „Makel“ wird die neue Gesellschaftsform öffentlich tragen müssen, denn obwohl sie eigentlich eine „normale“ GmbH ist, muß sie im Geschäftsverkehr offiziell die Bezeichnung „Unternehmer-gesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen.
- Um der neuen Gesellschaftsform überhaupt einmal zu einer angemessen Kapitalausstattung zu verhelfen, verpflichtet das Gesetz die Gesellschafter dazu, ein Viertel ihres Gewinns in eine Rücklage einzustellen, und das Jahr für Jahr, bis eines Tages das Stammkapital einer normalen GmbH (25.000,00 EUR) erreicht ist.
- Last not least: Eine seriöse Gründungsberatung, wie sie von einem Notar bei einer normalen GmbH erwartet und auch geleistet wird, kann bei dem genannten Gebührenrahmen nicht ernsthaft erwartet werden.
Fazit: Gesetzgeberisches Ziel ist es, mit der Mini-GmbH eine Alternative zur englischen Limited zu bieten. Dabei muss die Frage erlaubt sein, ob der Geschäftsverkehr eine solche Alternative überhaupt braucht. Nach anfänglicher Euphorie ist die englische Limited bei uns bereits seit geraumer Zeit auf dem Rückmarsch, hat sich doch ihre „Säuglingssterblichkeit“ als zu hoch erwiesen (rund 2/3 der ursprünglich in Deutschland angemeldeten Limited sind inzwischen wieder gelöscht worden), was seinen Grund auch darin hat, dass diese Gesellschaftsform eine besondere Anziehungskraft auf weniger seriöse Teilnehmer am Rechtsverkehr ausgeübt hat.
Unternehmerisch vorzugswürdig bleibt – wann immer möglich – die Gründung einer normalen GmbH. Übrigens hat das neue Gesetz auch hier eine Erleichterung geschaffen: Selbst bei der 1-Mann-Gründung ist es zulässig, zunächst lediglich die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Stammkapitals, also nur 12.500,00 EUR einzuzahlen, ohne zusätzliche Sicherheit leisten zu müssen (was bislang erforderlich war). Mit vertretbarem finanziellen Aufwand ist so der erste Schritt in eine seriöse, im Geschäftsverkehr anerkannte Form der Selbständigkeit möglich.



