Steuerrecht

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Der BFH hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte ( Quelle: Bundesfinanzhof.de).

Es ist allerdings zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung mit einem sogenannten „Nichtanwendungserlass" reagieren wird. Dies bedeutet, über die entschiedenen Fälle hinaus wird die Entscheidung durch die Finanzämter nicht anerkannt werden. Hier bleibt den Betroffenen nur der Klageweg.

Sofern jedoch im konkreten Fall erhebliche Ausbildungskosten anfallen, sollte diese Möglichkeit ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Ich bin Ihnen gerne bei Ihrer Entscheidungsfindung behilflich.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Frank Metz
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Telefon: +49 (0)6441 9424-13
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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten!

Der Bundesfinanzhof hat am 12.05.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. (Quelle: Bundesfinanzhof) Möglicherweise sind auch Sie durch diese Entscheidung betroffen! Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Frank Metz und klären sie die Erfolgsaussichten eines möglichen Einspruchs oder einer Klage vor dem Finanzgericht.

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