Wettbewerbsrecht

Un-/Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung?

Rechtsunsicherheiten für Unternehmen im Internethandel

Der E-Commerce hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich durch steigende Umsatzvolumina und Käuferzahlen neben den traditionellen Vertriebskanälen etabliert. Der vom Gesetzgeber fokussierte Verbraucherschutz stellt an den Unternehmer jedoch hohe Anforderungen an diese Form des Distanzhandels. Will er sich nicht für eine unbestimmte Zeit möglichen Widerrufserklärungen von Verbrauchern aussetzen, muss er bei Fernabsatzgeschäften ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Nur dann wird eine zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, innerhalb der sich der Verbraucher ohne Grund aus einem Vertrag mit dem Unternehmer lösen kann. Die genaue Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Website - auch auf Verkaufsplattformen wie z.B. eBay - muss entsprechend der strengen gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Maßgeblich ist dabei das Transparenzgebot zu beachten. In der Regel entspricht eine Widerrufsbelehrung beispielsweise in einem Pop-Up-Fenster bzw. "Scroll-Kasten" diesem Gebot nicht.

Neben diesen formalen Anforderungen werden vor allem an die inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung strikte Voraussetzungen gestellt. Um der daraus folgenden Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, hat das Bundesjustizministerium im Anhang der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) dem Verwender eine Musterwiderrufsbelehrung an die Hand gegeben. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV fingiert dabei eine dem Muster entsprechende Belehrung als ordnungsgemäß. Die damit erwünschte Rechtssicherheit ist jedoch von einigen Obergerichten erschüttert worden. So hat etwa das Landgericht Halle der Musterwiderrufsbelehrung in seiner Entscheidung vom 13.05.2005 (Az. 1 S 28/05) ihre Unwirksamkeit bescheinigt . Die Musterwiderrufsbelehrung sei in mehrfacher Hinsicht für Verbraucher undeutlich formuliert, da diesem nicht klar werde wann die Widerrufsfrist beginne. Nach dem Belehrungsmuster beginne die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Tatsächlich beginne die Widerrufsfrist jedoch frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung. Damit genüge die Musterwiderrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 355 Abs. 2 BGB. Dieser Ansicht schloss sich auch das Landgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 (Az. 12 S 128/06) an und entschied, dass das Muster zur Widerrufsbelehrung auf Grund eines Verstoßes gegen § 312 Abs. 2 BGB nichtig ist, da nicht auf die Widerrufsfolgen des § 357 BGB hingewiesen werde. Der Bundesgerichtshof hatte zwar in diesem Jahr ebenfalls Gelegenheit zu dieser Problematik Stellung zu nehmen, hat aber nicht abschließend geurteilt ( Urteil v. 12.04.2007 - Az. VII ZR 122/06), so dass eine letztinstanzliche Klärung noch aussteht.

Trotz dieser Gerichtsentscheidungen und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit sieht die Bundesregierung keinen Nachbesserungsbedarf. Der Verwender der Musterwiderrufsbelehrung ist damit unverändert der Gefahr ausgesetzt, dass die Belehrung von Gerichten als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und dem Verbraucher somit ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht. Zusätzlich laufen online-Händler bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung Gefahr, abgemahnt zu werden.


Die UWG-Reform - Änderungen im Überblick -

Am 08.07.2004 ist das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber war bemüht, Regelungen des "alten" UWG zu übernehmen, die sich bewehrt haben. Darüber hinaus sind wichtige Neuerungen aufgenommen worden, die im folgenden kurz vorgestellt werden: § 1 UWG n. F. normiert den Schutzzweck, den das UWG verfolgt. Hiernach dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der sonstigen Marktteilnehmer und erstmals ausdrücklich auch der Verbraucher (sog. Schutzzwecktrias). Die Einbeziehung der Verbraucher hat für die Praxis keine Änderung zur Folge. Es ist bereits ständige Rechtsprechung, daß das UWG in der bisherigen Fassung zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient, ohne daß dies ausdrücklich im Gesetz erwähnt wurde. Diese Neuerung dienst daher lediglich der Klarstellung. Es bleibt allerdings dabei, daß der Verbraucher nicht berechtigt ist, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im Sinne dieses Gesetzes geltend zu machen. In § 3 UWG n. F. ist, wie bisher in § 1 UWG a. F. eine Generalklausel formuliert, die das Verbot unlauteren Wettbewerbs regelt. Die Formulierung des "Verstoßes gegen die guten Sitten" ist, da antiquiert, durch "unlauter" ersetzt worden. § 4 UWG n. F. ergänzt diese Generalklausel durch sog. Regelbeispiele. Hier hat der Gesetzgeber typische Fälle unlauteren Wettbewerbsverhaltens aufgezählt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. So werden ausdrücklich u. a. die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit, die Schleichwerbung, die Verunglimpfung als besonderer Fall unlauteren Wettbewerbsverhaltes normiert. Zu beachten ist, daß Wettbewerbshandlungen, die keinem der Regelbeispiele des § 4 UWG n. F. zuzuordnen sind, unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG n. F. und damit unzulässig sein können. Irreführende Werbung ist nunmehr in § 5 UWG n. F. geregelt. Dieser enstpricht im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 3 UWG a.F. Hinzugekomen sind gesetzliche Regelungen zu Mondpreisen und Lockvogelangeboten in § 5 Abs. 4 und Abs.5 UWG n. F. Hiernach ist eine Werbung irreführend, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, wenn der ursprüngliche Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Für den Fall, daß es streitig ist, ob und in welchem Zeitraum der ursprüngliche Preis tatsächlich gefordert wurde, hat der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr festgelegt. Der Werbende soll belegen, daß der ursprüngliche Verkaufspreis für einen angemessenen Zeitraum beworben worden ist. Die vergleichende Werbung ist nunmehr in § 6 UWG n. F. aufgenommen worden. Im wesentlichen hat es inhaltlich keine größeren Änderungen gegeben. In § 6 Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 UWG n. F. ist lediglich eine Auflistung von Beispielen der in der Rechtsprechung bislang anerkannten Fälle unzulässiger vergleichender Werbemaßnahmen vorgenommen worden. § 7 UWG n. F. regelt erstmalig die Unlauterbarkeit unzumutbarer Belästigungen. Dabei werden in § 7 Abs. 2 UWG n. F. vier Regelbeispiele aufgeführt, die wegen ihres belästigenden Charakters als unlauter eingestuft werden. So ist die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung generell unzulässig. Gegenüber Gewerbetreibenden muß zumindest das Einverständnis des Angerufenen vermutet werden können. Hingegen sieht das Gesetz nunmehr in § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG n. F. vor, daß bzgl. Werbung per FAX oder E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig ist. Dies gilt auch für Gewerbetreibende. Auch hier ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Beispiele nicht abschließend sind. Eine Werbung kann daher auch dann eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig sein, wenn diese Werbemaßnahmen keinem der in § 7 Abs. 2 UWG n. F. geregelten Beispiele zuzuordnen ist. Neu im Gesetz findet sich die sog. Gewinnabschöpfung in § 10. Hiernach kann der Gewinn, der durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des § 3 zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt wurde, der Staatskasse zufallen. Der Gewinn ermittelt sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Herstellungskosten der erbrachten Leistungen sowie abzüglich evtl. angefallener Betriebskosten. Mit dieser Regelung sollen insbesondere Fälle wie Adreßbuchschwindel oder Mogelpackungen bekämpft werden, bei denen der Schaden für den einzelnen nur gering, jedoch im Gesamten erheblich ist. Die wohl wichtigste Änderung dürfte die ersatzlose Streichung des Sonderveranstaltungsrechts und des Rechts der Räumungsverkäufe im Sinne der §§ 7 und 8 UWG a. F. sein. Diese Arten des Verkaufs unterliegen nunmehr keiner Regelung mehr. Sie sind daher grundsätzlich zulässig. Dies gilt sowohl für z. B. Jubiläums- oder Geburtstagsverkäufe als auch für Verkaufsaktionen aus besonderem Anlaß (Pfingstrabatte usw.). Soweit es die Räumungsverkäufe betrifft, ist u. a. auch das sogenannte Fortsetzungsverbot im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG a. F. der Gewerbetreibende entfallen. Dem Gewerbetreibenden ist es daher nicht mehr verboten, im Fall eines Räumungsverkaufs wegen Umbaus vor der vollständigen Beendigung der Baumaßnahme auf der davon betroffenen Verkaufsfläche den Handel fortzusetzen. Die ersatzlose Streichung des Sonderveranstaltungsrechts bedeutet jedoch keine grenzenlose Zulässigkeit dieser Maßnahmen. Eine Sonderveranstaltung bzw. ein Räumungsverkauf darf nicht unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein. Der Verbraucher darf durch die Werbemaßnahme nicht unangemessen und sachlich beeinflußt werden. Die Verkaufsveranstaltung darf nicht irreführend sein. Dies bedeutet, daß der Grund der Veranstaltung zutreffen muß. So ist ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe irreführend, wenn das Geschäft tatsächlich nicht aufgegeben werden soll. Dadurch, daß der Gesetzgeber das Sonderveranstaltungsrecht ersatzlos gestrichen, das Unlauterbarkeitsrecht jedoch seine Gültigkeit auch bei den Sonderveranstaltungen hat, wird der Beratungsbedarf insbesondere bei Sonderveranstaltungen sowie Räumungsverkäufen steigen. Hier bietet es sich an, rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung rechtlichen Rat einzuholen.

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